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Ultimativer Guide: Waffe kaufen in der Schweiz – Voraussetzungen, Waffenerwerbsschein & Ablauf

Waffe kaufen in der Schweiz – Voraussetzungen und Ablauf

Der Erwerb einer Waffe in der Schweiz ist durch das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) klar geregelt. Für viele Einsteigerinnen und Einsteiger wirkt der Ablauf zunächst komplex. Dieser Guide zeigt Schritt für Schritt, wie der Waffenkauf in der Schweiz funktioniert, wer eine Waffe erwerben darf und welche Bewilligungen notwendig sind. 


1. Wer darf in der Schweiz eine Waffe kaufen?

Um in der Schweiz eine Waffe zu erwerben, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestalter: 18 Jahre

  • Handlungsfähigkeit: keine umfassende Beistandschaft

  • Sicherheitsprüfung: kein Grund zur Annahme, dass Sie sich selbst oder Dritte gefährden könnten

  • Strafregister: keine Verurteilungen wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Straftaten oder wiederholter Verbrechen/Vergehen

Die zuständige Behörde prüft diese Voraussetzungen automatisch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige

Für Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft gelten zusätzliche Bestimmungen. Beispielsweise benötigen Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung (C) grundsätzlich für alle Waffen einen Waffenerwerbsschein sowie eine amtliche Bestätigung ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates, dass sie zum Erwerb berechtigt sind. Staatsangehörigen bestimmter Länder ist der Erwerb von Waffen grundsätzlich untersagt. Bei Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.

 

2. Die verschiedenen Erwerbsarten

Je nach Waffenart gelten unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen. Grundsätzlich unterscheidet das Schweizer Waffenrecht zwischen:

Erwerb mit schriftlichem Vertrag

Folgende Waffen können mit einem schriftlichen Vertrag erworben werden, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.

Typische Beispiele:

  • Einschüssige oder mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern

  • Handrepetiergewehre: schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre, Sportgewehre (Standardgewehre), Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind

  • Einschüssige Kaninchentöter

  • Druckluft- und CO2-Waffen mit einer Mündungsenergie von mind. 7.5 Joule

  • Imitations-, Schreckschuss- oder Softair-Waffen

Der Käufer muss für den Erwerb nebst seinem Ausweis einen aktuellen Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) oder einen eingelösten Waffenerwerbsschein (nicht älter als zwei Jahre) vorlegen. 

Erwerb mit Waffenerwerbsschein (WES)

Für viele Feuerwaffen ist ein Waffenerwerbsschein erforderlich.

Dazu gehören insbesondere:

  • Pistolen (Magazin bis 20 Schuss bei Zentralfeuer)

  • Revolver

  • halbautomatische Gewehre (Magazin bis 10 Schuss bei Zentralfeuer)

  • halbautomatische Flinten

  • Pump-Action Flinten

  • Unterhebelrepetierer

Der WES wird vom Waffenbüro des Wohnkantons bzw. im Kanton Zürich von der Wohnsitzgemeinde ausgestellt.

Erwerb mit Ausnahmebewilligung klein für das sportliche Schiesswesen

Halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit grossem Magazin gelten gemäss Gesetz als verbotene Waffen, können aber mit einer Ausnahmebewilligung klein für das sportliche Schiesswesen erworben werden.

Beispiele:

  • Faustfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet ist

  • Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet ist

Als ausgerüstet gilt gemeinsames Aufbewahren oder Transport von Waffe und Ladevorrichtung sowie Einsetzen der Ladevorrichtung.

Ein Sportschütze bzw. eine Sportschützin muss entweder Mitglied eines Schiessvereins sein oder muss die Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist nach fünf und nach zehn Jahren zu erbringen (z. B. durch Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder Teilnahme an Schiessanlässen). Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.

Für Waffen mit Randfeuer (z.B. Kaliber .22 lr) gelten die Regeln für Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität nicht. Sie können mit Waffenerwerbsschein erworben werden.

Erwerb mit Ausnahmebewilligung klein zur Sammlertätigkeit

Faustfeuerwaffen und Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind, können auch mit einer Ausnahmebewilligung klein zur Sammlertätigkeit erworben werden. Hier muss kein regelmässiges Schiessen nachgewiesen werden, sondern bei der Gesuchstellung ist ein Nachweis über angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung zu erbringen. Zudem ist ein aktuelles Verzeichnis der verbotenen Waffen einzureichen, die man besitzt. Dieses ist zudem stets aktuell zu halten.

Eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden kann, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat, kann nur mit der Ausnahmebewilligung klein Sammler erworben werden (Beispiel: SG553 SB der SIG SAUER AG).

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen klein zur Sammlertätigkeit in den Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Einige Waffenbüros sind sehr restriktiv und legen eigene Voraussetzungen fest, die teilweise die gleichen sind, wie bei der Beantragung einer grossen Ausnahmebewilligung.

Erwerb mit Ausnahmebewilligung gross

Mit einer Ausnahmebewilligung gross erworben werden müssen:

  • Schalldämpfer

  • Seriefeuerwaffen

  • Laserzielgeräte

  • Nachtzielgeräte

  • Granatwerfer

  • Verbotene Messer

Es handelt sich hierbei um die «höchste» Bewilligung für Waffenbesitz. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung gross wird in den Waffenbüros wiederum sehr unterschiedlich gehandhabt.

 

3. Schritt-für-Schritt zur Bewilligung

Schritt 1: Gesuchsformular ausfüllen

Laden Sie das Formular Ihres Kantons herunter und füllen Sie es vollständig aus. Beachten Sie die Vorgaben Ihres Kantons zur Einreichung des Formulars. Nach Möglichkeit können Sie das Gesuch direkt via Suisse ePolice einreichen.

Schritt 2: Gesuch einreichen

Dem Gesuch müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Kopie eines gültigen Ausweises (Pass oder ID)

  • Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung: Amtliche Bestätigung des Heimatstaats, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind

  • Sammlertätigkeit: Nachweis über angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung sowie aktuelles Verzeichnis der verbotenen Waffen

Ein Strafregisterauszug muss heute nicht mehr eingereicht werden, da die Behörden diese Prüfung selbst durchführen.

Schritt 3: Prüfung durch das Waffenbüro

Die Behörde prüft das Gesuch. In einzelnen Fällen kann eine zusätzliche Abklärung oder ein Gespräch erfolgen. Bestehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe, wird die Bewilligung ausgestellt. Bei den Ausnahmebewilligungen zur Sammlertätigkeit werden zudem die Voraussetzungen des einzelnen Kantons geprüft.

Schritt 4: Erhalt der Bewilligung

Die Bewilligung wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Ein Exemplar ist für den Veräusserer, eines für den Erwerber und eines für die Behörde.

Mit einem Waffenerwerbsschein oder einer Ausnahmebewilligung klein Sportschützen können bis zu drei Waffen gleichzeitig beim selben Händler gekauft werden, sofern auf dem Gesuch drei Positionen aufgeführt wurden.

Schritt 5: Kauf der Waffe

Mit der gültigen Bewilligung können Sie die gewünschte Waffe bei einem Waffenfachhändler (oder bei einer Privatperson) erwerben. Der Veräusserer meldet den Verkauf anschliessend dem kantonalen Waffenbüro – Sie müssen nichts weiter unternehmen. Bei uns erfolgt die Meldung direkt bei der Übernahme via Suisse ePolice. Die Bewilligung ist sechs Monate gültig und kann einmalig um drei Monate verlängert werden. Beachten Sie, dass Sie bei uns bereits vor dem Erhalt der Bewilligung Waffen kaufen können. Abgeholt oder verschickt werden können die Waffen jedoch erst, wenn die Bewilligung vorliegt.  


4. Richtige Lagerung von Waffen

Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Als unberechtigte Dritte gelten grundsätzlich auch Familienmitglieder, sofern sie keine entsprechende waffenrechtliche Berechtigung besitzen. Gemäss einem neuen Bundesgerichtsurteil dürfen im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder, die über die gleichen waffenrechtlichen Berechtigungen verfügen, ihre Waffen und Munition gemeinsam aufbewahren.

Wichtig ist:

  • sichere Aufbewahrung ausserhalb der Reichweite von Unbefugten

  • Aufbewahrung in einem verschliessbaren Behältnis, am besten in einem stabilen Waffenschrank oder Tresor

  • keine Lagerung von Waffen in Gemeinschaftskellerräumen

Bei Seriefeuerwaffen und zu Halbautomaten umgebauten Seriefeuerwaffen (wie z.B. Stgw90 und Stgw57) muss zusätzlich der Verschluss entfernt und getrennt gesichert aufbewahrt werden.

Das Schweizer Waffenrecht schreibt keine generelle getrennte Lagerung von Waffen und Munition vor. Aus Sicherheitsgründen empfehlen Behörden und Fachstellen dennoch häufig eine getrennte Aufbewahrung.

In unserem Shop finden Sie eine Auswahl an geeigneten Waffenschränken und Tresoren.


5. Transport von Waffen in der Schweiz

Beim Transport von Waffen in der Schweiz ist keine Waffentragbewilligung erforderlich, wenn der Transport zu einem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgt, etwa zum Schiessstand, zu einem Kurs, zu einer Jagdveranstaltung, zu einem Waffenhändler, zu einer Fachveranstaltung oder im Rahmen eines Wohnsitzwechsels.

Feuerwaffen müssen dabei ungeladen transportiert werden. Zudem müssen Waffe und Munition getrennt sein, und in Magazinen darf sich keine Munition befinden – auch dann nicht, wenn das Magazin nicht in die Waffe eingesetzt ist.

Die Waffe darf nur so lange transportiert werden, wie es für den jeweiligen Zweck angemessen ist.

Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich ausserdem, Waffen von Blicken geschützt zu transportieren und nie unbeaufsichtigt in einem öffentlich abgestellten Fahrzeug zurückzulassen.

 

6. Training ist der Schlüssel zur Sicherheit

Der Kauf einer Waffe ist nur der erste Schritt. Entscheidend für einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwaffen ist regelmässiges Training und eine fundierte Ausbildung.

In unseren Schiesskursen bei AATS steht der sichere Umgang mit der Waffe stets an erster Stelle. Zu Beginn jedes Kurses werden die grundlegenden Sicherheitsregeln im Umgang mit Schusswaffen vermittelt und überprüft. Anschliessend werden die Übungen schrittweise aufgebaut, sodass sowohl Einsteigerinnen und Einsteiger als auch Fortgeschrittene optimal trainieren können.

Unsere Kurse sind stufengerecht aufgebaut, damit alle Teilnehmenden entsprechend ihrem Erfahrungsstand trainieren können:

  • Einsteigerkurse: Grundlagen des sicheren Schiessens und der Waffenhandhabung

  • Advanced-Kurse: Vertiefung von Technik, Präzision und Abläufen

  • Armed Citizen Concept (ACC): anspruchsvolle Trainings für erfahrene Schützen

  • Personal Training: individuelle Ausbildung angepasst an Ihre Bedürfnisse

Die Ausbildung erfolgt durch Instruktoren mit realer Polizei-Einsatzerfahrung. Diese praktische Erfahrung ermöglicht eine besonders praxisnahe und professionelle Ausbildung.

Eine Übersicht über unsere aktuellen Schiesskurse und Trainingsangebote finden Sie auf unserer Kursseite.

 

Fazit & Beratung

Der Waffenkauf in der Schweiz ist klar geregelt und mit den richtigen Informationen unkompliziert.

Wenn Sie Fragen zum Antragsprozess, zu Bewilligungen oder zur Wahl der passenden Waffe haben, steht Ihnen das Team der AATS-Group gerne zur Verfügung.

👉 Kontaktieren Sie uns telefonisch (Tel. 034 413 40 40), per E-Mail an info@aats-group.ch oder besuchen Sie uns direkt im Shop.

 

Häufige Fragen zum Waffenkauf in der Schweiz (FAQ)

Brauche ich einen Waffenerwerbsschein für jede Waffe?

Nein. Für gewisse Waffen genügt ein schriftlicher Kaufvertrag. Dazu gehören beispielsweise Repetiergewehre für Jagd oder Sport. Für viele andere Waffen wie Pistolen oder halbautomatische Gewehre ist jedoch ein Waffenerwerbsschein erforderlich.


Wie lange dauert es, bis ein Waffenerwerbsschein ausgestellt wird?

Die Bearbeitungszeit hängt vom Kanton ab. In der Regel dauert es zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen, bis das Waffenbüro das Gesuch geprüft hat.


Kann ich mit einem Waffenerwerbsschein mehrere Waffen kaufen?

Ja. Mit einem Waffenerwerbsschein können bis zu drei Waffen gleichzeitig beim gleichen Händler gekauft werden, sofern im Gesuch drei Positionen aufgeführt sind.


Muss ich die gekaufte Waffe registrieren?

Nein. Die Meldung der Übertragung an das kantonale Waffenbüro erfolgt durch den Verkäufer beziehungsweise den Waffenfachhändler.


Darf ich eine Waffe zu Hause aufbewahren?

Ja. Waffen dürfen zu Hause aufbewahrt werden, müssen jedoch sorgfältig aufbewahrt und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sein.


Darf ich eine Waffe zur Selbstverteidigung tragen?

Nein, grundsätzlich nicht. Das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit erfordert eine separate Waffentragbewilligung, die nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt wird.


Darf ich eine Waffe im Auto transportieren?

Ja, sofern ein gesetzlich zulässiger Zweck vorliegt (z. B. Fahrt zum Schiessstand). Die Waffe muss ungeladen sein und Munition darf sich nicht im Magazin befinden.


Muss ich einen Schiesskurs besuchen, um eine Waffe zu kaufen?

Nein. Ein Schiesskurs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für den sicheren Umgang mit Waffen wird jedoch eine fundierte Ausbildung und regelmässiges Training dringend empfohlen.


Kann ich eine Waffe auch privat kaufen?

Ja. Der Kauf zwischen Privatpersonen ist erlaubt. Dabei müssen jedoch die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. schriftlicher Vertrag oder Waffenerwerbsschein).


Kann ich eine Waffe online bestellen?

Ja. Viele Waffen können online bestellt werden. Die gesetzlichen Dokumente (z. B. Waffenerwerbsschein) müssen jedoch vor der Auslieferung im Original an den Verkäufer eingereicht werden.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Massgebend sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Entscheide der zuständigen Behörden.